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Staatsangehörigkeit

Italienische Staatsbürgerschaft

Das italienische Staatsangehörigkeitsrecht unterliegt dem Prinzip des ius sanguinis (Blutrecht), sodass das Kind eines italienischen Vaters oder einer italienischen Mutter italienischer Staatsangehöriger ist. Aufgrund eines entsprechenden Urteils des italienischen Verfassungsgerichts überträgt eine italienische Mutter die italienische Staatsangehörigkeit auf ihre minderjährigen Kinder erst seit dem 01.01.1948.

Gegenwärtig unterliegt die italienische Staatsangehörigkeit dem Gesetz Nr. 91 vom 5.12.1992, dass im Unterschied zum vorherigen Gesetz den individuellen Wunsch nach Erwerb oder Verzicht der Staatsangehörigkeit stärker berücksichtigt und das Recht auf gleichzeitigen Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten anerkennt, allerdings unter dem Vorbehalt entsprechender internationaler Vereinbarungen.

Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit

Automatischer Erwerb

  1. Durch Geburt als Kind italienischer Mutter/Vaters
  2. Durch Geburt auf italienischem Staatsgebiet
    • wenn die Eltern unbekannt oder staatenlos sind oder sie ihre Staatsangehörigkeit nachdem Gesetz ihres Staates nicht automatisch auf das Kind übertragen;
    • wenn das Kind Unbekannter verlassen auf italienischem Staatsgebiet gefunden wird und es nicht möglich ist, seinen status civitatis zu definieren.
  1. Durch Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft des Minderjährigen (falls das Kind volljährig ist, muss es die Staatsangehörigkeit innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Anerkennung selbst wählen).
  2. Durch Adoption, wenn der ausländische Minderjährige von einem italienischen Staatsangehörigen durch Beschluss der zuständigen italienischen Justizbehörden adoptiert worden ist oder wenn die Adoption im Ausland erfolgt und in Italien durch eine Verfügung (durch ein Gericht für Minderjährige) mit der Eintragung in das Personenstandsregister rechtskräftig geworden ist.
  3. Wenn der Adoptierte volljährig ist, kann er die italienische Staatsangehörigkeit nach einem 5jährigen Aufenthalt in Italien ab dem Zeitpunkt der Adoption erwerben (s. Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit auf Antrag).

Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit auf Antrag

1) Willenserklärung des Betreffenden

Wenn der Ausländer durch Geburt Abkömmling (bis zum 2. Grad) eines italienischen Staatsbürgers ist, kann er die italienische Staatsangehörigkeit beantragen, wenn er (alternativ):

  • seinen Wehrdienst bei den italienischen Streitkräften ableistet eine Arbeitsstelle auch im Ausland
  • beim öffentlichen Dienst des italienischen Staates antritt
  • über 2 Jahre ab der Erreichung der Volljährigkeit rechtmäßig in Italien ansässig ist.

Wenn der Ausländer auf italienischem Staatsgebiet geboren ist, kann er die italienische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn er von der Geburt an bis zur Erreichung der Volljährigkeit ununterbrochen rechtmäßig in Italien ansässig ist.

2) Eheschließung mit einem/er italienischen Staatsbürger/in

Der Antrag für den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung kann an folgenden Behörden gerichtet werden:

  • dem zuständigen italienischen Konsulat (für die Übermittlung am Innenministerium), drei Jahre nach der Eheschließung, wenn die Eheleute dauerhaft im Ausland ansässig sind
  • der Wohngemeinde in Italien, sechs Monate nach der Eheschließung, wenn die Eheleute in Italien ansässig sind

Der Antrag, der an dieses Generalkonsulat gerichtet ist, muss durch das beigefügte Formular gestellt werden (eine Beglaubigung der Unterschrift ist notwendig). Folgende Dokumente müssen als Anlage beigefügt werden:

  1. Geburtsurkunde im Original das die Personalien der Eltern beinhaltet, beglaubigt seitens der Behörde des Landes das die Akte erlassen hat (die Beglaubigung ist nicht notwendig für Akten die von der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden, gemäß des Gesetzes vom 12. April 1974 Nr. 179);
  2. Auszug des Eheschließungsregisters, ausgestellt von der italienischen Gemeinde bei der die Eheschließung übertragen und eingetragen wurde;
  3. Führungszeugnis (Certificato penale) das von den Behörden des Heimatlandes ausgestellt wurde; beglaubigt von der Behörde die die Akte erlassen hat;
  4. Führungszeugnis (Certificato penale) das von den deutshen Behörden ausgestellt wurde das beim Meldeamt der Wohngemeinde beantragt werden muss;
  5. Meldebescheinigung mit Wohnort, Familienstand und Staatsangehörigkeit (Certificato di cittadinanza, residenza e stato libero) das von der deutschen Gemeinde ausgestellt wurde;
  6. Gemeinsame Selbstbescheinigung von beiden Eheleuten, aus der hervorgeht, dass die Ehe nicht aufgelöst oder aufgehoben wurde oder eine Ehetrennung vorliegt;
  7. Staatsangehörigkeitsurkunde des Ehegatten der bereits italienischer Staatsbürger ist;
  8. Familienstand der von der italienischen Wohngemeinde ausgestellt wurde;

Folgende Vorschriften sind zu berücksichtigen:

  • die ganze Dokumentation muss in Originalen und drei Kopien vorgelegt werden (von denen wenigstens zwei von der Notariatsabteilung bei diesem Generalkonsulat beglaubigt werden müssen);
  • nach Auskunft des zuständigen Innenministeriums, können nicht Dokumente angenommen werden die drei Monate vor dem Antrag ausgestellt wurden (mit Ausnahme der Geburtsurkunde);
  • die in Nr. 1) und 3) genannten Dokumente müssen von den Behörden der Länder die die Akten erlassen haben beglaubigt werden und vom Generalkonsulat versehen (die Beglaubigung ist nicht notwendig für Akten die von der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden, gemäß des Gesetzes vom 12. April 1974 Nr. 179);
  • die Dokumente die in den Nr. 6), 7) und 8) enthalten sind, können von diesem Generalkonsulat ausgestellt werden;
  • die Dokumente die nicht in italienischer Sprache verfasst sind müssen in einer amtlichen Übersetzung in italienischer Sprache verfasst werden und vom Generalkonsulat beglaubigt werden;
  • das italienische Innenministerium behält vor, in bestimmten Fällen, weitere Dokumente anzufordern;
  • Anträge die nicht mit der obengenannten Dokumentation ausgestattet sind werden nicht berücksichtigt.

Voraussetzungen: der Antragsteller

  • muss 10 Jahre rechtmäßig in Italien ansässig sein;
  • über ein ausreichendes Einkommen verfügen; · keine Vorstrafen haben;
  • auf die vorherige Staatsangehörigkeit verzichten (soweit erforderlich).

Die erforderliche Dauer der Ansässigkeit in Italien kann unter bestimmten Voraussetzungen kürzer sein:

  • drei Jahre Ansässigkeit für die Nachkommen bis zum 2. Grades, italienischer Staatsangehöriger von Geburt an und für Ausländer, die auf italienischem Staatsgebiet geboren worden sind;
  • vier Jahre rechtmäßige Ansässigkeit für Bürger eines EU-Staates;
  • fünf Jahre rechtmäßige Ansässigkeit für Staatenlose und Flüchtlinge sowie für volljährige, von italienischen Staatsangehörigen adoptierte Ausländer;
  • sieben Jahre rechtmäßige Ansässigkeit für die Übertragung der Staatsangehörigkeit an den Sohn/Tochter eines italienischen Staatsbürgers;
  • keine Ansässigkeit ist für Ausländer erforderlich, die wenigstens fünf Jahre im öffentlichen italienischen Dienst – auch im Ausland – tätig waren.

Notwendige Dokumentation ist für den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit erforderlich

Dokumente bei denen eine Selbstbescheinigung möglich ist:

    • Bescheinigung des Strafregisters (Gebührenmarke);
    • Personenstand (Gebührenmarke);
    • Wohnsitzbescheinigung: wenn die Gemeinden, in denen der Betreffene seinen Wohnsitz hatte mehr als eine waren, muss jeweils eine Wohnsitzbescheinigung vorgelegt werden (Gebührenmarke).
    • Amtlich beglaubigte Kopie der Formulare „Modelli 740 und 101“ der drei Jahren vor dem Antrag oder Bescheinigung des zuständigen Finanzamts bezüglich der Steuererklärungen über Einkommen die unverzüglich drei Jahre vor dem Antrag erzielt wurden.

Dokumente bei denen eine Selbstbescheinigung nicht möglich ist:

    • Antrag für den Erwerb der Staatsangehörigkeit die auf einem vorgedruckten Formular zu beantragen ist;
    • Vollständige Geburtsurkunde des Heimatlandes;
    • im Fall, dass diese nicht vorhanden ist und dies dokumentiert wurde, Beurkundung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Heimatlandes, übersetzt und amtlich beglaubigt, in den Angaben zur Person (Vorname, Name, Datum und Geburtsort), sowie Vaterschaft und Mutterschaft des Antragstellers hervorgehen;
    • Strafregisterauszug des Heimatlandes und der Länder, in denen der Betreffende seinen Wohnsitz hatte (eine Selbstbescheinigung ist nur bei EU-Bürgern möglich);
    • Italienische Staatsangehörigkeitsbescheinigung des Ehegatten mit Gebührenmarke (nur für diejenigen die die Staatsangehörigkeit beantragen infolge der Eheschließung).
    • Bescheinigung über anhängige Strafverfahren die bei der italienischen Staatsanwaltschaft in dem Zuständigkeitsbereich des Gerichts, in Bezug auf den Ort in dem der Betreffende seinen Wohnsitz hat;
    • Daten bezüglich der Einreise und den Aufenthalt des Betreffenden;
    • Auszug des Eheschließungsregisters bei der italienischen Gemeinde, bei der der betreffende Verwaltungsakt übertragen wurde (nur für Betreffende, die die italienische Staatsangehörigkeit infolge der Eheschließung beantragen).

Um das Verfahren zu verkürzen kann der Antragsteller immer mittels elektronischer Übertragung eine Kopie – eine Beglaubigung ist nicht erforderlich – der Bescheinigungen, die in seinem Besitz sind übergeben.

Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit

Im Falle eines in Deutschland eingebürgerten ehemaligen italienischen Staatsangehörigen, der die italienische Staatsangehörigkeit wieder erwerben möchte, gelten folgende Vorschriften:

Automatischer Erwerb                                                                                   

    • Einem Jahr ab Begründung des Wohnsitzes im italienischen Staatsgebiet, vorbehaltlich des Verzichts innerhalb derselben Zeit.

Erwerb auf Antrag

    • Wenn er für den italienischen Staat Wehrdienst leistet
    • Wenn er in den öffentlichen Dienst des italienischen Staates, auch im Ausland, aufgenommen wurde
    • Wenn der Betreffende den Wohnsitz im Ausland hat und bei der italienischen konsularischen Behörde eine Erklärung abgibt über die Wiedererlangung der italienischen Staatsangehörigkeit und innerhalb eines Jahres ab der Erklärung sein Wohnsitz in Italien begründet
    • Durch eine Erklärung seitens der italienischen Staatsbürgerin die automatisch die Staatsangehörigkeit verloren hatte infolge der Eheschließung vor dem 1. Januar 1948.

Deutsche Staatsbürgerschaft

Das neue Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Mit der Änderung des Ausländergesetzes wurde auch das Einbürgerungsverfahren erleichtert. Nachstehend die für Italiener wichtigsten Änderungen:

  • In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern;
  • Alle Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 01.01.2000 in Deutschland geboren werden, erhalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil:
    • seit 8 Jahren ständig in Deutschland ansässig ist und
    • die Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Wenn das Kind eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, muss es sich bei der Erreichung der Volljährigkeit und spätestens mit Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Wenn es keine Erklärung abgibt, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch.

Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit

Aufgrund einer bilateralen Vereinbarung zwischen Italien und Deutschland gelangt seit dem 22.12.2002 Art. 87, Abs.3 des deutschen Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zur Anwendung, jetzt § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetz StAG, (zuletzt geändert durch das Zuwanderungsgesetz das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und letztlich durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005, BGBl. I S. 721), demzufolge können Bürger der Europäischen Union die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen erwerben, in Beachtung des Gegenseitigkeitsprinzips. Daher kann ein Deutscher beim Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit behalten.

Ein italienischer Staatsangehöriger Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft unter Beibehaltung der italienischen unter folgenden Voraussetzungen.

Der Betreffende:

  • muss 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland ansässig sein
  • muss sich zur Achtung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen
  • darf keine Aktivitäten ausüben, die den Verfassungsgrundsätzen zuwiderlaufen
  • muss fähig sein, den eigenen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten; – darf nicht wegen einer Straftat (mit Ausnahme von Bagatelldelikten) verurteilt worden sein
  • muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Das deutsche Gesetz sieht außerdem vor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit auch den Familienangehörigen des italienischen Staatsbürgers, der die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben will, zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen gewährt werden kann, insbesondere:

  • Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Grundvoraussetzung für das Erlangen der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache. Diese Kenntnis wird von den zuständigen deutschen Behörden überprüft. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist bei den zuständigen deutschen Behörden (in den meisten Städten ist es das Ausländeramt) zu beantragen. Diese prüfen, ob die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und geben weitere Auskünfte und Informationen. Die Einbürgerung ist gebührenpflichtig.

Bildungsabschlüsse

Ausländische Studienabschlüsse werden in Italien nicht automatisch anerkannt. Die Anerkennung der „Gleichwertigkeit“ der ausländischen Studienabschlüsse anerkannter Einrichtungen mit den entsprechenden italienischen Studienabschlüssen kann bei diesem Honorarkonsulat beantragt werden. Unter bestimmten Umständen wird die „Gleichwertigkeit“ kostenlos erstellt.

Für die Einschreibung an Schulen oder Universitäten in Italien kann dieses Honorarkonsulat folgenden Erklärungen erlassen:

1. Wertigkeitserklärungen für alle Schulklassen (gültig für die Einschreibung an Schulen in Italien).

Benötigt werden:

  • Das letzte Zeugnis in Original oder in beglaubigter Kopie;
  • Vollständige persönliche Daten;
  • Italienische Übersetzung des Zeugnisses. Die Übersetzung kann von dem Betroffenen oder von einem Übersetzer ausgeführt werden. Das Konsulat behält sich eine Überprüfung der vorgelegten Übersetzungen vor.

2. Wertigkeitserklärungen von Abiturzeugnissen („Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“) oder Universitätsabschlüssen.

Benötigt werden:

  • Das Originalzeugnis oder eine beglaubigte Kopie;
  • Eine Übersetzung des Zeugnisses von einem vereidigten und in diesem Honorarkonsulat registrierten Übersetzer.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an das Italienische Generalkonsulat in Stuttgart.

Notariat

Ab dem 1. Januar 2012 stellen die Italienische Konsulate in Deutschland gemäß Ministerialbeschuss vom 6. Dezember 2011 keine notariellen Urkunden mehr aus. Auf Grund der Mitgliedschaft Deutschlands bei der Internationalen Union des Notariats, sind in Deutschland ausgestellte notarielle Urkunden auch in Italien gültig.

Des Weiteren ist eine Ausstellung in Ausnahmesituationen, z.B. in äußerst dringenden Fällen, falls kein Notar vor Ort zur Verfügung steht und falls eine Verzögerung negative Folgen für den Antragsteller birgt, möglich.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Italienischsprachige Dienstleister

  • Rechtsanwälte und Avvocati
  • Ärzte
  • Übersetzer
  • Werbetreibende

Kontakt:

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